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   AG Siegen, 24.09.2002 - 25 IN 203/01   

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https://dejure.org/2002,14128
AG Siegen, 24.09.2002 - 25 IN 203/01 (https://dejure.org/2002,14128)
AG Siegen, Entscheidung vom 24.09.2002 - 25 IN 203/01 (https://dejure.org/2002,14128)
AG Siegen, Entscheidung vom 24. September 2002 - 25 IN 203/01 (https://dejure.org/2002,14128)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Restschuldbefreiung als Voraussetzung für die Verfahrenskostenstundung; Tatsächliche Restschuldbefreiung als Voraussetzung der Verfahrenskostenstundung; Qualifikation als Schutzgesetz bei Schutz von Individualinteressen; Schutz der Allgemeinheit durch § ...

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Restschuldbefreiung: von der Erteilung ausgenommene Abgabenschuld wegen Steuerhehlerei

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2003, 43
  • ZInsO 2003, 478
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BFH, 19.08.2008 - VII R 6/07

    Steuerhinterziehung ist keine die Restschuldbefreiung ausschließende vorsätzlich

    Eine solche werde durch die Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Siegen vom 24. September 2002 25 IN 203/01 (Neue Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht --ZInsO-- 2003, 478) gestützt.

    Aus all diesen Gründen vermag der Senat die auf die Entscheidung des AG Siegen in ZInsO 2003, 478 gestützte Auffassung des FA nicht zu teilen, dass § 302 Nr. 1 InsO einer erweiternden Auslegung bedarf, die auch die Einbeziehung von auf Steuerhinterziehung zurückzuführenden Steuerforderungen zulässt.

  • BGH, 16.12.2004 - IX ZB 72/03

    Versagung der Stundung bei Verletzung von Mitwirkungspflichten des Schuldners

    Eine Stundung braucht auch dann nicht gewährt zu werden, wenn die Restschuldbefreiung aus anderen Gründen, die nicht unter § 290 InsO fallen, offensichtlich nicht erreicht werden kann (Kübler/Prütting/Wenzel, § 4a InsO Rn. 38a), etwa weil der Schuldnerantrag unzulässig ist (AG Köln NZI 2002, 618) oder die wesentlichen am Verfahren teilnehmenden Forderungen gemäß § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind (AG Siegen ZInsO 2003, 478; AG Marburg ZVI 2002, 275; AG München ZVI 2003, 369, 370).
  • BGH, 21.09.2006 - IX ZB 24/06

    Versagung der Stundung der Verfahrenskosten wegen herbeigeführter

    Eine Stundung braucht dann nicht gewährt zu werden, wenn die Restschuldbefreiung aus anderen Gründen, die nicht unter § 290 InsO fallen, offensichtlich nicht erreicht werden kann (Kübler/Prütting/Wenzel, aaO § 4a Rn. 38 a), etwa weil der Schuldnerantrag unzulässig ist (AG Köln NZI 2002, 618) oder die wesentlichen am Verfahren teilnehmenden Forderungen gemäß § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind (AG Siegen ZInsO 2003, 478; AG Marburg ZVI 2002, 275 f; AG München ZVI 2003, 369, 370).
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